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1. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1  Der Mi­li­tär­schiess­ver­ein Brun­nen-In­gen­bohl, ge­grün­det im Jah­re 1901 mit Sitz in Brun­nen, ist ein Ver­ein im Sin­ne von Art. 60 ff. des Schwei­ze­ri­schen Zi­vil­ge­setz­bu­ches. Er be­zweckt, die Schiess­fer­tig­keit sei­ner Mit­glie­der im In­ter­es­se der Lan­des­ver­tei­di­gung zu er­hal­ten und wei­ter zu för­dern. Er­ führt die Bun­des­ü­bun­gen und Jung­schüt­zen­kur­se ge­mäss den Vor­schrif­ten des VBS durch. Als eben­so wich­tig er­ach­tet der Ver­ein die För­de­rung des sport­li­chen Schies­sens, die Pfle­ge der Ka­me­rad­schaft und va­ter­län­di­scher Ge­sin­nung.

          Der Ver­ein ge­hört mit al­len sei­nen Mit­glie­dern dem Schüt­zen­bund In­ner­schwyz, der Schwy­zer Kan­to­nal-Schüt­zen­ge­sell­schaft und dem Schwei­ze­ri­schen Schüt­zen­ver­band an. Er ist auch Mit­glied der Un­fall­ver­si­che­rung schwei­zeri­scher Schüt­zen­ver­ei­ne (USS).

 

2. Mit­glied­schaft / Jah­res­bei­trag

 

Art. 2    Der Ver­ein be­steht aus Ak­tiv­mit­glie­dern (Ju­nio­ren, Ak­ti­ven, Se­nio­ren und Se­nior-Ve­te­ra­nen), Eh­ren- und Pas­siv­mit­glie­dern. Er führt ein Mit­glie­der­ver­zeich­nis.

            Al­le in bür­ger­li­chen Eh­ren ste­hen­de Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zer, eben­falls Ju­gend­li­che, die im lau­fen­den Jahr das 10. Al­ters­jahr er­rei­chen, kön­nen Mit­glied des Ver­eins wer­den.

Art. 3    Die An­mel­dung zum Ein­tritt kann beim Vor­stand er­fol­gen. Die­ser ent­schei­det über Auf­nah­me oder Ab­wei­sung.

Art. 4    An­ge­hö­ri­ge der Ar­mee und wei­te­re Emp­fän­ger von Bun­des­lei­stun­gen, wel­che nur die Bun­des­ü­bun­gen ab­sol­vie­ren, sind oh­ne per­sön­li­che Bei­trags­lei­stung zum Schies­sen der­sel­ben zu­ge­las­sen, sie gel­ten nicht als Ver­ein­smit­glie­de

Art. 5    An­ge­hö­ri­ge der Ar­mee, die sich den An­ord­nun­gen der zu­stän­di­gen Ver­eins­or­ga­ne und der Auf­sichts­be­hör­de auf dem Schies­splatz nicht fü­gen, sind der kan­to­na­len Mi­li­tär­be­hör­de zu mel­den.

Art. 6    Mit­glie­der, die sich den An­ord­nun­gen der zu­stän­di­gen Ver­eins­or­ga­ne und der Auf­sichts­be­hör­de nicht fü­gen oder ih­ren fi­nan­ziel­len Ver­pflich­tun­gen ge­gen­ü­ber dem Ver­ein nicht nach­kom­men, kön­nen auf An­trag des Vor­stan­des durch die Ver­eins­ver­samm­lung von der Mit­glied­schaft aus­ge­schlos­sen wer­den.

            Eben­so kön­nen Mit­glie­der aus­ge­schlos­sen wer­den, die dem In­ter­es­se oder dem An­se­hen des Ver­eins zu­wi­der­han­deln. Wird das Aus­chluss­ver­fah­ren ge­gen ein Mit­glied ein­ge­lei­tet, muss min­de­stens 3 Wo­chen vor der Ver­samm­lung je­dem Mit­glied ei­ne schrift­li­che Ein­la­dung, un­ter An­ga­be die­ses Trakt­an­dums, zu­ge­stellt wer­den. Das Ab­stim­mungs­ver­fah­ren ist ge­heim. Das ab­so­lu­te Mehr ent­schei­det.

Art. 7    Der Aus­tritt wird erst nach Zah­lung des ge­schul­de­ten Jah­res­bei­tra­ges und nach schrift­li­cher Be­stä­ti­gung durch den Vor­stand rechts­wirk­sam.
Mit dem Aus­tritt bzw. Aus­schluss er­lischt je­des An­recht so­wohl auf das Ver­eins­ver­mö­gen als auch auf jeg­li­che Aus­zah­lung des Ver­eins.
Der Ver­ein­sau­stritt hat auf En­de des Ver­eins­jah­res zu er­fol­gen.

Art.  8     Die or­dent­li­che Ver­eins­ver­samm­lung setzt den Jah­res­bei­trag fest.

Art. 9    Die Pas­siv­mit­glie­der ha­ben das Recht an den Ver­eins­ver­samm­lun­gen teil­zu­neh­men. Sie ha­ben dort kein An­trags-, Stimm- und Wahl­recht.

Art. 10    Vor­stands­mit­glie­der sind vom Jah­res­bei­trag be­freit.

Art. 11    Zu Eh­ren­mit­glie­dern kön­nen von der Ver­eins­ver­samm­lung auf An­trag des Vor­stan­des sol­che Per­so­nen er­nannt wer­den, wel­che sich um den Ver­ein oder um das Schiess­we­sen im all­ge­mei­nen be­son­ders ver­dient ge­macht ha­ben.

            Die Eh­ren­mit­glie­der sind vom Jah­res­bei­trag be­freit und ha­ben An­trags-, Stimm- und Wahl­recht.

 

3. Or­ga­ni­sa­tion

Art. 12     Die Or­ga­ne des Ver­eins sind:
a) Ver­eins­ver­samm­lung 

                b) Vor­stand 

                c) Rech­nungs­re­vi­so­ren

Art. 13     Die or­dent­li­che Ver­eins­ver­samm­lung fin­det in der Re­gel im er­sten Quar­tal des Jah­res statt und er­le­digt fol­gen­de Ge­schäf­te:
1.   Ap­pell und Wahl der Stim­men­zäh­ler
2.   Ab­nah­me des Pro­to­kolls
3.   Ent­ge­gen­nah­me der Jah­res­be­rich­te
4.   a) Ab­nah­me der Jah­res­rech­nung
      b) Re­vi­so­ren­be­richt
      c) Fest­set­zung des Jah­res­bei­tra­ges
5.   Wah­len
6.   Vor­schau Schiess­be­trieb
7.   An­trä­ge
      a) des Vor­stan­des
      b) der Mit­glie­der
8.   Eh­run­gen
9.   Ver­schie­de­nes

                An­trä­ge sind bis 31. De­zem­ber schrift­lich an den Prä­si­den­ten ein­zu­rei­chen.

                Ver­eins­ver­samm­lung kön­nen ein­be­ru­fen wer­den:
       a) durch den Vor­stand
       b) auf Be­geh­ren ei­nes Fünf­tels der Ver­ein­smit­glie­der

       

                Je­de Ver­eins­ver­samm­lung ist be­schluss­fä­hig, wenn de­ren Ab­hal­tung den Mit­glie­dern durch schrift­li­che Ein­la­dung min­de­stens drei Wo­chen vor­her un­ter Nen­nung der Trak­tan­den be­kannt­ge­ge­ben wur­de. Nicht trakt­an­dier­te An­trä­ge kön­nen erst an der fol­gen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung be­han­delt wer­den. Die Ab­stim­mun­gen und Wah­len er­fol­gen (so­fern nichts an­de­res be­schlos­sen wird) durch of­fe­nes Hand­mehr. Der Prä­si­dent stimmt mit und hat bei Stim­men­gleich­heit den Stich­ent­scheid.

 

Art. 14     Der Vor­stand wird auf die Dau­er von zwei Jah­ren ge­wählt und be­steht aus min­de­stens acht und höch­stens zehn Mit­glie­dern. Er kon­sti­tu­iert sich selbst, nur der Prä­si­dent wird in sein Amt ge­wählt.

 

Art. 15    Die Re­vi­so­ren wer­den auf ei­ne Amts­dau­er von zwei Jah­ren ge­wählt.

 

 

4. Auf­ga­ben des Vor­stan­des und der Re­vi­so­ren

 

Art. 16       Fol­gen­de Äm­ter sind durch den Vor­stand zu be­set­zen:

                - Prä­si­dent
- Vi­ze­prä­si­dent und 1. Schüt­zen­mei­ster
- 2. Schüt­zen­mei­ster
- Jung­schüt­zen­lei­ter und 3. Schüt­zen­mei­ster
- Kas­sier
- Ak­tu­ar
- Schiess­büch­lein­ak­tu­ar
- Pro­to­koll­füh­rer
- Fähn­rich
- Mu­ni­tions­ver­wal­ter

                 Der Vor­stand trägt die vol­le Ver­ant­wor­tung für den      Schiessbe­trieb und die Be­rich­ter­stat­tung. Er er­le­digt al­le Ge­schäf­te, die nicht der Ver­eins­ver­samm­lung vor­be­hal­ten sind, ins­be­son­de­re:

                -  Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände

                -  Aufstellung des Schiessprogrammes

                -  Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer

                   Vereinsanlässe

                -  Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und

                   der Jahresrechnung

                -  Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen

                -  Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der

                   Statuten

                -  Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum

                   Betrage von Fr. 2500.

 

Art. 17   Die Auf­ga­ben­zu­tei­lun­gen durch den Vor­stand sind wie folgt:

                 - Der Prä­si­dent ver­tritt den Ver­ein nach aus­sen, er lei­tet die Ver­   samm­lun­gen und Vor­stands­sit­zun­gen und führt die Ober­auf­sicht über den Schiess­be­trieb. Er er­stat­tet der or­dent­li­chen Ver­eins­ver­samm­lung ei­nen schrift­li­chen Jah­res­be­richt. Mit dem Vi­ze­prä­si­den­ten oder dem Kas­sier führt er rechts­ver­bind­li­che Un­ter­schrift.

                 - Der Vi­ze­prä­si­dent und zu­gleich1. Schüt­zen­mei­ster ist der Stell­ver­tre­ter des Prä­si­den­ten. Er un­ter­stützt ihn in sei­nen Funk­tio­nen.   Als 1. Schüt­zen­mei­ster lei­tet er die Schies­sü­bun­gen und sorgt für ei­nen ge­ord­ne­ten Schiess­be­trieb.

                - Der 2. und 3. Schüt­zen­mei­ster un­ter­stüt­zen den ersten   Schützenmeister             

                -  Der Jung­schüt­zen­lei­ter (und gleich­zei­tig 3. Schüt­zen­mei­ster) ist für die Aus­bil­dung der Jung­schüt­zen ver­ant­wort­lich. Er or­ga­ni­siert und lei­tet den JS-Kurs ge­mäss den Vor­schrif­ten des Bun­des. Er er­stellt die je­wei­li­gen Be­rich­te und Rap­por­te. Er un­ter­stützt den 1. und 2. Schüt­zen­mei­ster in ih­ren Funk­tio­nen.

                -  Der Kas­sier ver­wal­tet die Fi­nan­zen des Ver­eins. Er legt der ordent­li­chen Ver­eins­ver­samm­lung die Jah­res­rech­nung ab.Gel­der, die er nicht zur Re­gu­lie­rung von Ver­bind­li­chen­kei­ten des Ver­eins be­nötigt, hat er zins­tra­gend an­zu­le­gen. Er führt rechts­ver­bind­li­che Unter­schrift zu­sam­men mit dem Prä­si­den­ten im Rech­nungs­we­sen. Er führt ein ge­nau­es Ver­zeich­nis über das dem Ver­ein ge­hö­ren­de Inven­tar.

                -  Der Ak­tu­ar er­le­digt die Kor­re­spon­denz. Er er­lässt al­le Ein­la­dun­gen und mel­det al­le Schies­sen an.

               -   Der Schiess­büch­lein­ak­tu­ar ver­fasst den Schiess­be­richt. Er ist ver­ant­wort­lich für die Füh­rung und Kon­trol­le der Stand­blät­ter für die Bun­des­ü­bun­gen und für den Ein­trag ins Schiess­büch­lein oder den mi­li­tä­ri­schen Lei­stungs­aus­weis. Er führt das Mit­glie­der­ver­zeich­nis.

               -   Der Pro­to­koll­füh­rer ver­fasst die Pro­to­kol­le der Ve­reins­ver­samm­lung und der Vor­stands­sit­zun­gen. An der Ge­ne­ral­ver­samm­lung führt er die Prä­senz­li­ste. Er ist für die Me­dien­be­rich­te ver­ant­wort­lich.

               -   Der Mu­ni­tions­ver­wal­ter be­sorgt die Be­stel­lung und die Ab­ga­be der Mu­ni­tion und ist zu­stän­dig für die Mu­ni­tions­buch­hal­tung. Er ist ver­ant­wort­lich für die Ver­wer­tung der Hül­sen und den Rück­schub des Ver­packungs­ma­te­ri­als.

               -   Der Fähn­rich trägt an den vom Vor­stand be­stimm­ten An­läs­sen die Fah­ne und sorgt für gu­te Auf­be­wah­rung der­sel­ben.  

                -   Der Vorstand regelt die Stellvertretungen

                  

Art. 18     Je­des ein­zel­ne Vor­stands­mit­glied ist dem Ver­ein ge­gen­ü­ber für sei­ne Amts­füh­rung so­wie für ihm an­ver­trau­tes Gut ver­ant­wort­lich und haft­bar.

 

Art. 19     Der Vor­stand ist be­schluss­fä­hig, wenn aus­ser dem Vor­sit­zen­den min­de­stens die Hälf­te der Mit­glie­der an­we­send ist. Der Prä­si­dent stimmt mit und trifft bei Stim­men­gleich­heit den Stich­ent­scheid.

 

Art. 20     Die Re­vi­so­ren sind ver­pflich­tet, nach Ab­lauf je­des Rech­nungs­jah­res die Rech­nung zu prü­fen und hier­ü­ber zu Han­den der or­dent­li­chen Ver­eins­ver­samm­lung schrift­lich Be­richt und An­trag zu er­stat­ten.

 

 

5. Fi­nan­ziel­les

 

Art. 21     Das Ver­eins­jahr dau­ert vom 1. Ja­nu­ar bis 31. De­zem­ber.

 

Art. 22    Für die Aus­rich­tung von Bei­trä­gen aus der Ver­ein­skas­se an Mit­glie­der, die an grös­se­ren frei­wil­li­gen Schies­san­läs­sen teil­neh­men, ist die Ver­eins­ver­samm­lung auf An­trag des Vor­stan­des zu­stän­dig.

 

Art. 23    Die Mit­glie­der ha­ben die fi­nan­ziel­len Ver­pflich­tun­gen für das lau­fen­de Jahr zu­ er­fül­len.

 

 

6. All­ge­mei­nes und Schluss­be­stim­mun­gen

 

Art. 24    Sämt­li­che Schies­sü­bun­gen sind ge­mäss den orts­üb­li­chen Vor­schrif­ten be­kannt zu ge­ben.

 

Art. 25     Ei­ne Re­vi­sion der Sta­tu­ten kann auf An­trag des Vor­stan­des oder auf Be­geh­ren von min­de­stens ei­nem Fünf­tel der Mit­glie­der statt­fin­den. Die Be­schluss­fas­sung er­folgt an der or­dent­li­chen oder ei­ner aus­ser­or­dent­lich ein­be­ru­fe­nen Ver­eins­ver­samm­lung.

 

Art. 26    Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann er­fol­gen, wenn die Zahl der Ab­sol­ven­ten von Bun­des­ü­bun­gen un­ter 15 ge­sun­ken ist oder durch Be­schluss von 2/3 al­ler Mit­glie­der.

                Das übrig blei­ben­de Ver­ein­sei­gen­tum ist der Ge­mein­de­kanz­lei Brun­nen-In­gen­bohl zur Auf­be­wah­rung zu über­ge­ben zu Han­den ei­nes spä­ter sich bil­den­den Schiess­ver­eins in Brun­nen-In­gen­bohl, der den in Art. 1 um­schrie­be­nen Zweck er­füllt und Mit­glied der Schwy­zer Kan­to­nal-Schüt­zen­ge­sell­schaft ist.

 

Art. 27    Vor­lie­gen­de Sta­tu­ten sind an der heu­ti­gen Ver­eins­ver­samm­lung an­ge­nom­men wor­den. Sie tre­ten nach Ge­neh­mi­gung durch die Schwy­zer Kan­to­nal-Schüt­zen­ge­sell­schaft in Kraft. Die bis­he­ri­gen Sta­tu­ten von 1964 so­wie dar­auf be­züg­li­che Be­schlüs­se wer­den da­durch auf­ge­ho­ben.

 

 

 

Brun­nen, 26. Febr. 2000

Mi­li­tär­schiess­ver­ein Brun­nen-In­gen­bohl

Der Prä­si­dent:    Sepp Schel­bert

Der Pro­to­koll­füh­rer:    Karl Schel­bert

 

 

 

Ge­neh­migt durch die Schwy­zer Kan­to­nal-Schüt­zen­ge­sell­schaft

Eu­thal / Gersau, 27. August 2000

Der Prä­si­dent:    Ar­nold Kä­lin

Der Se­kre­tär:    Wil­ly Näf