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1.
Name, Sitz und Zweck
Art.
1 Der Militärschiessverein
Brunnen-Ingenbohl, gegründet im Jahre 1901 mit Sitz in Brunnen,
ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Er bezweckt, die Schiessfertigkeit
seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung
zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt die Bundesübungen
und Jungschützenkurse gemäss den Vorschriften des VBS
durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung
des sportlichen Schiessens, die Pflege der Kameradschaft
und vaterländischer Gesinnung.
Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem
Schützenbund Innerschwyz, der Schwyzer Kantonal-Schützengesellschaft
und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist auch Mitglied
der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine
(USS).
2.
Mitgliedschaft / Jahresbeitrag
Art.
2 Der Verein
besteht aus Aktivmitgliedern
(Junioren, Aktiven, Senioren und Senior-Veteranen), Ehren-
und Passivmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.
Alle in bürgerlichen Ehren stehende Schweizerinnen
und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden
Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins
werden.
Art.
3 Die Anmeldung
zum Eintritt kann beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet
über Aufnahme oder Abweisung.
Art.
4 Angehörige
der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen,
welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne
persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben
zugelassen, sie gelten nicht als Vereinsmitgliede
Art.
5 Angehörige
der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen
Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz
nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu
melden.
Art.
6 Mitglieder,
die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane
und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen,
können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung
von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden,
die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln.
Wird das Auschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet,
muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied
eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums,
zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim.
Das absolute Mehr entscheidet.
Art.
7 Der Austritt
wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages
und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand
rechtswirksam.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl
auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung
des Vereins.
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen.
Art.
8 Die ordentliche
Vereinsversammlung setzt den Jahresbeitrag
fest.
Art.
9 Die Passivmitglieder
haben das Recht an den Vereinsversammlungen teilzunehmen.
Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
Art.
10 Vorstandsmitglieder
sind vom Jahresbeitrag befreit.
Art.
11 Zu Ehrenmitgliedern
können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes
solche Personen ernannt werden, welche sich um den Verein
oder um das Schiesswesen im allgemeinen besonders verdient
gemacht haben.
Die Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit
und haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
3.
Organisation
Art.
12 Die Organe
des Vereins sind:
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
Art.
13 Die ordentliche
Vereinsversammlung findet in der Regel im ersten Quartal
des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
1. Appell und Wahl
der Stimmenzähler
2. Abnahme des Protokolls
3. Entgegennahme
der Jahresberichte
4. a) Abnahme der
Jahresrechnung
b)
Revisorenbericht
c)
Festsetzung des Jahresbeitrages
5. Wahlen
6. Vorschau Schiessbetrieb
7. Anträge
a)
des Vorstandes
b)
der Mitglieder
8. Ehrungen
9. Verschiedenes
Anträge sind bis 31. Dezember schriftlich an den Präsidenten
einzureichen.
Vereinsversammlung können einberufen werden:
a) durch den Vorstand
b) auf Begehren eines Fünftels
der Vereinsmitglieder
Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn
deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung
mindestens drei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden
bekanntgegeben wurde. Nicht traktandierte Anträge können
erst an der folgenden Mitgliederversammlung behandelt
werden. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern
nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr.
Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid.
Art.
14 Der
Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht
aus mindestens acht und höchstens zehn Mitgliedern. Er konstituiert
sich selbst, nur der Präsident wird
in sein Amt gewählt.
Art.
15 Die
Revisoren werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren
gewählt.
4.
Aufgaben des Vorstandes und der Revisoren
Art.
16 Folgende
Ämter sind durch den Vorstand
zu besetzen:
- Präsident
- Vizepräsident und 1. Schützenmeister
- 2. Schützenmeister
- Jungschützenleiter und 3. Schützenmeister
- Kassier
- Aktuar
- Schiessbüchleinaktuar
- Protokollführer
- Fähnrich
- Munitionsverwalter
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den
Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle
Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten
sind, insbesondere:
- Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
- Aufstellung des Schiessprogrammes
- Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und anderer
Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung, Aufstellung des Voranschlages und
der Jahresrechnung
- Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
- Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der
Statuten
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum
Betrage von Fr. 2500.
Art.
17 Die Aufgabenzuteilungen
durch den Vorstand sind wie folgt:
- Der Präsident
vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Ver
sammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht
über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordentlichen
Vereinsversammlung einen schriftlichen Jahresbericht.
Mit dem Vizepräsidenten oder dem Kassier führt er rechtsverbindliche
Unterschrift.
- Der Vizepräsident
und zugleich1. Schützenmeister
ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt
ihn in seinen Funktionen.
Als 1. Schützenmeister leitet er die Schiessübungen
und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb.
- Der 2.
und 3. Schützenmeister unterstützen den ersten
Schützenmeister
- Der Jungschützenleiter
(und gleichzeitig 3. Schützenmeister) ist für die Ausbildung
der Jungschützen verantwortlich. Er organisiert und leitet
den JS-Kurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt
die jeweiligen Berichte und Rapporte. Er unterstützt
den 1. und 2. Schützenmeister in ihren Funktionen.
- Der Kassier
verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen
Vereinsversammlung die Jahresrechnung ab.Gelder, die er
nicht zur Regulierung von Verbindlichenkeiten des Vereins
benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt rechtsverbindliche
Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen.
Er führt ein genaues Verzeichnis über das dem Verein gehörende
Inventar.
- Der Aktuar
erledigt die Korrespondenz. Er erlässt alle Einladungen
und meldet alle Schiessen an.
- Der Schiessbüchleinaktuar
verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die
Führung und Kontrolle der Standblätter für die Bundesübungen
und für den Eintrag ins Schiessbüchlein oder den militärischen
Leistungsausweis. Er führt das Mitgliederverzeichnis.
- Der Protokollführer
verfasst die Protokolle der Vereinsversammlung und der
Vorstandssitzungen. An der Generalversammlung führt
er die Präsenzliste. Er ist für die Medienberichte verantwortlich.
- Der Munitionsverwalter
besorgt die Bestellung und die Abgabe der Munition und ist
zuständig für die Munitionsbuchhaltung. Er ist verantwortlich
für die Verwertung der Hülsen und den Rückschub des Verpackungsmaterials.
-
Der Fähnrich trägt
an den vom Vorstand bestimmten Anlässen die Fahne und sorgt
für gute Aufbewahrung derselben.
- Der Vorstand regelt die Stellvertretungen
Art.
18 Jedes
einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für
seine Amtsführung sowie
für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Art.
19 Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident
stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art.
20 Die
Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres
die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen
Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
5.
Finanzielles
Art.
21 Das Vereinsjahr
dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art.
22 Für die Ausrichtung
von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren
freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die
Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.
Art.
23 Die Mitglieder
haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende
Jahr zu erfüllen.
6.
Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art.
24 Sämtliche
Schiessübungen sind
gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben.
Art.
25 Eine Revision
der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren
von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden.
Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer
ausserordentlich einberufenen Vereinsversammlung.
Art.
26 Die Auflösung
des Vereins kann erfolgen, wenn die Zahl der Absolventen
von Bundesübungen unter 15 gesunken ist oder durch Beschluss
von 2/3 aller Mitglieder.
Das übrig bleibende Vereinseigentum ist der Gemeindekanzlei
Brunnen-Ingenbohl zur Aufbewahrung zu übergeben zu Handen
eines später sich bildenden Schiessvereins in Brunnen-Ingenbohl,
der den in Art. 1 umschriebenen Zweck erfüllt und Mitglied
der Schwyzer Kantonal-Schützengesellschaft ist.
Art.
27 Vorliegende
Statuten sind an der heutigen Vereinsversammlung angenommen
worden. Sie treten nach Genehmigung durch die Schwyzer Kantonal-Schützengesellschaft
in Kraft. Die bisherigen Statuten von 1964 sowie darauf bezügliche
Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Brunnen,
26. Febr. 2000
Militärschiessverein
Brunnen-Ingenbohl
Der
Präsident: Sepp
Schelbert
Der
Protokollführer:
Karl Schelbert
Genehmigt
durch die Schwyzer Kantonal-Schützengesellschaft
Euthal
/ Gersau, 27. August 2000
Der
Präsident: Arnold
Kälin
Der
Sekretär: Willy
Näf
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